Rechts Updates 2019 – darauf sollten Onlinehändler in diesem Jahr unbedingt achten

Thomas Engels ist einer der bekanntesten Anwälte im E-Commerce und berichtete in seinem Vortrag über wichtige Änderungen, die Seller und Vendoren hinsichtlich Amazon und anderer Marktplätze aus rechtlicher Perspektive unbedingt beachten sollten, um nicht abgemahnt werden zu können. Wenn zum Beispiel Ware verkauft wird, die nicht tatsächlich die beworbene Marke ist, nennt man dies irreführend werben. Dies muss mit einer Testbestellung vernünftig dokumentiert werden, damit die werbende Person dafür abgemahnt werden kann.

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Neue Entwicklungen im Onlinerecht – Recht auf Datenschutz

Vor nicht langer Zeit ging die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wie verrückt durch die Presse und brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. Hierbei wurde die DSGVO nicht komplett neu eingeführt, sondern es änderte sich lediglich die Form der Datenschutzerklärung. Zum Beispiel dürfen teilweise teure Markenartikel oder Marken, die kartellrechtlich nicht relevant sind, nicht gelistet werden. Wenn man fremde Markennamen für das eigene Listing insbesondere in den Backend Keywords nutzt, darf man das laut Bundesgerichtshof (BGH). Es handelt sich bei den Suchergebnissen von Amazon nämlich nicht nur um tatsächlich passende Ergebnisse, sondern auch um Ergebnisvorschläge.

Ein aktueller Fall in Bezug auf die DSGVO sind 5000 Euro Bußgeld, das von einem Onlinehändler aufgrund eines fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrages gezahlt werden musste. Das Problem war, dass eigene Kundendaten an einen Dritten (ein Portal zur Dienstleistung) ohne deren Zustimmung weitergegeben wurden. Wenn Dienstleister also Kundendaten benötigen, brauchen diese dafür immer eine vertragliche Vereinbarung.

Auch beim Versand ist es rechtlich gesehen sehr problematisch, dass die privaten E-Mail Adressen der Kunden an den Paketdienstleister für die Terminavisierung und somit für eine bessere Zustellung, weitergeleitet werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um notwendige Informationen, um ein Paket zustellen zu können.

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OLG München: Verfahren gegen die Checkout Seite von Amazon

Die Checkout-Seite beim Abschließen einer Bestellung auf Amazon ist rechtswidrig zu betrachten. Dort fehlt eine Auflistung der wesentlichen Merkmale der Ware, die man verkauft. Diese werden auf der kompletten Checkout Seite bei Amazon nicht genannt. Im Zuge der neu eingeführten Button-Lösung wurde jetzt allerdings beschlossen, dass die wichtigen Eigenschaften der Ware genannt werden müssen. Es reicht hierbei auch eine Verlinkung zu den wesentlichen Merkmalen. Es wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass sich Händler auf Amazon mit diesen Regelungen auskennen müssen, wenn sie die Plattform Amazon benutzen wollen. Selbst, wenn man als Händler diese Dinge nicht steuern kann, ist man dafür verantwortlich und haftet mit.

Kundenzufriedenheitsbefragung bei Amazon rechtlich kritisch

Auch die Befragung nach einem Kaufabschluss, ob die Kunden zufrieden waren ist rechtlich kritisch zu betrachten. Häufig kommt es vor, dass Kunden nach dem Kauf in der Rechnungs-E-Mail darum gebeten werden eine gute Bewertung auf Amazon abzugeben. Das ist rechtlich gesehen nicht erlaubt und gilt als Spam. Wer als Verkäufer um seine Bewertungen bettelt, kann ebenfalls abgemahnt werden. Alternativ gelangt man an Kundenbewertungen, indem man Dienste nutzt, die Bewertungen bringen. Wenn man hierbei erwischt wird, handelt man rechtswidrig und es droht eine Abmahnung. Das Unterlassen gilt dann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit und der Händler selbst ist dafür verantwortlich den rechtswidrigen Zustand schnellstmöglich zu beseitigen. Wenn dies nicht geschieht, droht bald die nächste Vertragsstrafe und die Möglichkeit, Ordnungsgeld verhängen zu lassen.

Meldung einer Rechtsverletzung auf Amazon

Eine Meldung einer Rechtsverletzung auf Amazon wird häufig genommen, wenn gegen ein Design, gegen eine Marke oder gegen ein Urheberrecht verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für Händler, die sich auf FBA-Produkte fokussieren. Hierbei ist zu beachten: Wer so ein Formular ausfüllt, um andere Verkäufer vom Listing zu bekommen, sollte dieses in jedem Fall durch Screenshots festhalten. Somit kann man beweisen, was genau man kritisiert und vermeidet eine Abmahnung aufgrund unberechtigter Beschwerden auf Amazon.

Thomas Engels Top Dauerbrenner und Rechtstipps auf Amazon

Rechtstipp 1: Grundpreis

Ein falsch angegebener Grundpreis kann zu einer Abmahnung führen. Das Artikelgewicht auf Amazon muss immer Netto (ohne Verpackung) angegeben sein, um den Grundpreis nicht falsch zu berechnen.

Rechtstipp 2: Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

Der schlimmste Fehler ist, bei Eigenmarkenartikeln mit einer gestrichenen UVP zu arbeiten. UVP bezieht sich nämlich auf den Hersteller, der in dem Fall man selbst ist. Man würde dann sozusagen seine eigenen Produkte ungültig machen und streichen, wodurch man nicht mehr werben darf.

Rechtstipp 3: Garantien

Alle Garantien, die man auf Amazon abgibt, führen zu einer Abmahnung vom IDO.

Rechtstipp 4: Varianten

Wenn man verschiedene Varianten eines Produkts anbietet, aber eine Variante zum Beispiel ausverkauft ist, gilt das Listing als rechtswidrig, da man trotzdem mit dem Produkt wirbt.

Rechtstipp 5: Preisspannen

Hierbei ist es verboten, den günstigsten Preis der Varianten anzugeben, wenn diese Variante tatsächlich gar nicht mehr verfügbar ist.

Rechtstipp 6: Widerrufsbelehrung

Wichtig, immer die aktuellste Version auf der Seite zu haben. Ob Amazon oder eigene Webshop: Eine aktuelle und rechtskonforme Widerrufsbelehrung muss jeder Onlinehändler bereitstellen.

 

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